Hinweis: Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Freeway Kurierservice

 

1. Präambel

Bei Freeway Kurierservice Georg Schmitt e.K. (nachfolgend: FREEWAY) handelt es sich um einen Kurierdienstleister, der nationale und internationale Beförderungs- und Speditionsleistungen mit verschiedenen Beförderungsmitteln auf dem Land- sowie auf dem Luftweg[u1] anbietet. Die nachstehend definierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit von FREEWAY mit seinen jeweiligen Auftraggebern dar.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder internationale Abkommen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten von Freeway Kurierservice, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträge oder sonstige üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörende Geschäfte über die Beförderung von Sendungen, sowie deren Besorgung oder Vermittlung.

2.2 Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, erbringt FREEWAY sämtliche Leistungen auf Grundlage der nachrangig und ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen geltenden jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp). Die ADSp finden keine Anwendung, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.

2.3. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, FREEWAY hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2.4 Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern.

3. Auftrag (Einzelverträge) und Informationspflichten des Auftraggebers

3.1. Einzelverträge kommen erst mit der von FREEWAY erklärten Annahme eines durch den Auftraggeber abgegebenen Angebotes zustande. Ein Angebot zum Abschluss eines Einzelvertrages zu den Bedingungen dieser AGB erfolgt mit dem Zugang der Auftragserteilung bei FREEWAY. Die Abgabe von Angeboten hat schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail), telefonisch oder per Telefax zu erfolgen. Der Einzelvertrag und eine Leistungsverpflichtung von FREEWAY kommen erst mit einer Bestätigung der Annahme des Angebotes zustande, wobei die Bestätigung ebenfalls schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail), telefonisch oder per Telefax erklärt werden muss.[u2] Der Einzelvertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch FREEWAY zustande, wobei die tatsächliche Ausführung der Leistung die Annahmeerklärung ersetzt.

3.2 Soweit der Auftraggeber Angebote auf Durchführung von Beförderungs- und/oder Speditionsleistungen online über das Kundenportal von FREEWAY abgibt, kommen Einzelverträge ebenfalls mit ihrer tatsächlichen Ausführung zustande.[u3] Eine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen und/oder zur tatsächlichen Ausführung besteht nicht.

3.3 Der Auftraggeber unterrichtet FREEWAY bei Auftragserteilung schriftlich, per Telefax oder E-Mail von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter, sowie über einzuhaltende Termine.

3.4 Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um:

– Gefahrgut

– Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung)

– Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände

– leicht verderbliche Güter

– lebende Tiere und Pflanzen

– temperaturgeführte Güter

– Urnen / sterbliche Überreste

– Sendungen die einen Warenwert von 1.000,- € überschreiten

3.5 Für den Fall der Beförderung von Gefahrgut, das nicht nach Ziffer 5.1 von der Beförderung ausgeschlossen ist, treffen den Auftraggeber insbesondere die folgenden Informationspflichten:

3.5.1 Der Auftraggeber hat FREEWAY bei Auftragserteilung schriftlich, per Telefax oder E-Mail die genaue Art der Gefahr und alle erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung des Gefahrgutes, die UN-Nummer und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

3.5.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er FREEWAY über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten und die Bezeichnung (Klassifizierung und UN-Nummer) des Gefahrgutes mitzuteilen.

3.6 Für den Fall der Beförderung temperaturgeführter Güter, die nicht nach Ziffer 5.1 von der Beförderung ausgeschlossen sind, treffen den Auftraggeber die folgenden Informationspflichten:

3.6.1 Unter temperaturgeführten Gütern versteht FREEWAY Güter die aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes nur in einem bestimmten Temperaturbereich transportiert und gelagert werden können, da ansonsten der Verderb droht (z.B. Medikamente, Lebensmittel etc.).

3.6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgegebene Temperatur mit einem tolerierbaren Differenzbereich anzugeben. Die Ist- und Soll-Temperatur wird bei Übernahme sowie bei der Ablieferung beim vereinbarten Empfänger schriftlich festgehalten.

3.6.3 FREEWAY kann die Übernahme ablehnen, wenn die Ist-Temperatur von der Soll-Temperatur unter Berücksichtigung des Differenzbereichs abweicht, es sei denn, der Auftraggeber befreit FREEWAY schriftlich von jeder Haftung für die Einhaltung der Temperatur und daraus resultierender Schäden.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Erklärungen zur Erfüllung seiner ihm gegenüber FREEWAY obliegenden Informationspflichten schriftlich, per Telefax oder E-Mail abzugeben. Für den Fall der Auftragsabgabe über das Kundenportal von FREEWAY erfolgt die Erklärung online.

3.8 FREEWAY ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

4. Gegenstand des Vertrages

4.1. Befördert werden

– Güter, soweit sie mit Fahrzeugen bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger befördert werden können innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten – vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.

– Briefe und Pakete bis max. 30 kg Einzelgewicht und den maximalen Abmessungen von Länge + Umfang = 300cm weltweit – vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.

Soweit die Güterbeförderung über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht vereinbart sein sollte, unterliegt der Transport der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.2. Dem Auftraggeber obliegt die auch für einen mechanischen Umschlag ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Sendung.

4.3. Von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers kann nur aufgrund einzelvertraglicher Regelung abgesehen werden. Die Haftung für einzelvertraglich übernommene Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten bestimmt sich nach der getroffenen Individualvereinbarung.

5. Beförderungsausschluss

5.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind

– Personen, ausgenommen Urnen und sterbliche Überreste

– Anhänger jeglicher Art,

– radioaktive Stoffe

– Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können,

– Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind.

– Gefahrgut nach ADR / GGVS, ausgenommen Gefahrgüter nach Kleinstmengenverordnung / Spalte 3 der Tabelle unter Kapitel 1.1.3.6.3 ADR sowie der biologischen Stoffe Kategorie B UN-Nummer 3373

– Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten wie Uhren und Schmuck über 5.000,00 €

– Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz,

– zerbrechliche Güter wie Glas, Marmor, Steingut

5.2.1. FREEWAY obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.

5.2.2. FREEWAY ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziff. 5.1. ausgeschlossen ist.

5.2.3. FREEWAY ist berechtigt, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, vom Transport ausgeschlossene Güter (Ziffer 5.1) und / oder nicht ordnungsgemäß deklarierte Güter (Ziffern 3.4 ff), sofern ihm bei Übernahme der Güter der Beförderungsausschluss bzw. die nicht ordnungsgemäße Deklaration nicht bekannt war, auszuladen und einzulagern, oder, soweit erforderlich, zu vernichten oder unschädlich zu machen, bzw. das Gut zurückzubefördern, ohne gegenüber dem Auftraggeber deshalb ersatzpflichtig zu werden. Der Auftraggeber hat gegenüber FREEWAY sämtliche aus den vorgenannten Maßnahmen resultierenden Kosten und Aufwendungen zu tragen.

6. Leistungsumfang

6.1. Die KEP-Dienstleistung umfasst:

6.1.1. die Beförderung bzw. die Besorgung oder Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag, und die Zustellung der übergebenen Sendungen;

6.1.2. das Be- und Entladen der Sendung, soweit dies einer einzelnen Person zumutbar und von ihr auszuführen ist, und Größe, Gewicht und Art des Gutes bei der Auftragserteilung angegeben wurden

6.1.3. bei Nichtantreffen des Empfängers

– die Benachrichtigung desselben

– die Benachrichtigung des Auftraggebers

6.1.4. die Ablieferung an den Empfänger

6.1.5. die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers

6.2. Eine Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von FREEWAY erteilt bzw. eingeholt. In der Empfangsbestätigung wird nur auf die Anzahl und Art der Sendungen Bezug genommen, nicht jedoch auf deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

6.3. Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf FREEWAY die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, bei Unmöglichkeit der Rücksendung an den Auftraggeber nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufbewahrfrist vernichten.

7. Leistungsentgelt

7.1. Mangels abweichender Vereinbarung, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste von FREEWAY.

Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht berechnet nach IATA‑Standard (kg = L x B x H in cm: 5000).

7.2. Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, zusätzlichen Anfahrten beim Empfänger, Rücksendungen, Umverfügungen oder aus nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.

7.3. Wurde die bargeldlose Zahlung vereinbart, ist die von FREEWAY gestellte Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8. Haftung

8.1. FREEWAY haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Beförderungsgutes eingetreten sind nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend nach den Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp).

8.2 Für den Fall, dass die Bestimmungen des “Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR), das “Montrealer Übereinkommen” (MÜ) / Warschauer Abkommen (WA) oder sonstiges zwingendes Recht Anwendung findet, wird die Haftung nach diesen Vorschriften geregelt. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Haftungsverzicht im Sinne des Artikel 25 MÜ, bezieht sich vielmehr lediglich auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen der ADSp.

8.4 Werden nach Ziffer 5.1 von der Beförderung ausgeschlossene Güter zur Beförderung übergeben, haftet der Auftraggeber für sämtliche aus der Übergabe entgegen des Beförderungsausschlusses resultierenden direkten und indirekten Schäden. Bei einer Inanspruchnahme von FREEWAY durch Dritte aufgrund der Übergabe trotz Beförderungsausschluss, hat der Auftrageber FREEWAY freizustellen und schadlos zu halten. Die gleiche Haftung trifft den Auftraggeber bei Verstoß gegen die Deklarationspflichten nach Ziffern 3.4 – 3.7, wobei der Auftraggeber bei Verstößen gegen Deklarationspflichten – bei innerdeutschen Beförderungen – nach § 414 Abs. 1 S. 2 HGB der Höhe nach begrenzt haftet. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er FREEWAY Schäden nach Ziffer 8.4 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. Bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen haftet der Auftraggeber in jedem Fall verschuldensunabhängig und unbegrenzt.

8.5 Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des Postgesetzes übernimmt FREEWAY die Haftung nur insoweit, als ihm Vorsatz oder Leichtfertigkeit mit Schädigungsbewusstsein im Sinne des § 435 HGB nachgewiesen wird. Die nach Ziffer 8.5 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist auf 25,- € pro Brief / briefähnlicher Sendung begrenzt.

8.6 Abweichend von Ziffer 8.1 haftet FREEWAY bei Verlust und Beschädigung des Beförderungsgutes – ausgenommen bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen und vereinbarter Lagerhaltung – bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.000,- € je Sendung oder 2 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem welcher Betrag höher ist, sowie höchstens mit 200.000,- € je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem welcher Betrag höher ist. Ziffer 8.6 findet keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.

9. Haftungsausschluss

9.1 FREEWAY haftet für den unmittelbaren Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übermittelten Daten verursacht worden ist nur, soweit der Datenverlust auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Freeway beruht.

9.2 FREEWAY ist im Fall der Beförderung temperaturgeführter Güter von der Haftung wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist befreit, falls die Kühlung des Transportfahrzeuges aus Gründen ausfällt, die FREEWAY auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen FREEWAY nicht abwenden konnte, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht. Freeway kann sich auf Ziffer 9.2 nur berufen, soweit FREEWAY alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der Kühlfahrzeuge/-aggregate, trifft und besondere Weisungen beachtet, sowie die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle der Kühlaggregate einhält und dennoch ein technischer Defekt auftritt.

10. Versicherung

10.1.1. FREEWAY bietet dem Auftraggeber durch einen Versicherer seiner Wahl eine Warenversicherung innerhalb Europas gegen eine zusätzliche vom Auftraggeber zu entrichtende Prämie an, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten. Die Summe dieser Versicherungsleistung ist bei Verlust und Beschädigung, ausgenommen bei Briefen, briefähnlichen Sendungen und Dokumenten sowie bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, der Höhe nach auf 50.000,- € begrenzt.

10.1.2. Wertsendungen können bis zu 5.000,- € [u4] versichert werden, sofern die Sendung äußerlich keinen Hinweis enthält, der einen Rückschluss auf den Wert der Sendung ermöglicht.

10.2. Die Abtretung der Versicherungsansprüche durch den Auftraggeber ohne Einwilligung von FREEWAY ist ausgeschlossen. In dem Umfang, in dem anderweitiger Versicherungsschutz besteht, tritt die von FREEWAY abgeschlossene Versicherung nicht ein.

10.3. Die Versicherung kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch FREEWAY und Zahlung der zusätzlichen Prämie zustande.

11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von FREEWAY aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden. Ziffer 19 ADSp findet keine Anwendung zugunsten des Auftraggebers auf Leistungsbeziehungen zwischen FREEWAY und dem Auftraggeber im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12. Kundenschutz, Abwerbeverbot

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber FREEWAY Mitarbeiter/innen (angestellte und freiberufliche) sowie Subunternehmer von FREEWAY bis 24 Monate nach Abschluss des letzten Einzelauftrages bzw. nach Beendigung eines bestehenden Rahmenvertrages weder direkt noch indirekt über Dritte abzuwerben, als Arbeitnehmer anzustellen, zu beschäftigen oder in sonstiger Weise zu beauftragen. Gleiches gilt für eine Weitervermittlung durch den Auftraggeber an Dritte.

12.2 Bei schuldhafter Verletzung des Kundenschutzes / Abwerbeverbotes durch den Auftraggeber ist FREEWAY berechtigt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern bei Mitarbeitern von FREEWAY, bzw. 3 Netto-Monatsumsätzen bei Unterfrachtführern geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis frei, dass FREEWAY tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Über diesen Betrag hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Kundenschutz / das Abwerbeverbot erlischt 2 Jahre nach der letzten Einzelbeauftragung bzw. nach Beendigung eines bestehenden Rahmenvertrages.

13. Datenschutz

FREEWAY ist berechtigt, Daten die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von den jeweiligen Auftraggebern empfangen werden, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.

14. Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

15. Teilunwirksamkeit

Sollte eine dieser Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In einem solchen Fall gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.

16.Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

16.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende nationale oder internationale gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Dies gilt auch soweit zwingende internationale Regelungen in Teilbereichen Regelungslücken enthalten und ergänzend nationales Recht zur Anwendung gelangen sollte.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, sofern es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt, ist der Sitz von FREEWAY in Mainz, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit die CMR, das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen Anwendung finden, ist der vorstehende Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand zu verstehen.

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Persönliche Zustellung

Die persönliche Zustellung ist mit oder ohne ID-Prüfung möglich. Bitte beachten Sie, dass Ihre Sendung nicht zugestellt werden kann, wenn die genannte Person nicht anzutreffen ist.

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Wir holen Ihre Overnight-Sendungen montags bis freitags zwischen 09:00 und 19:00 Uhr ab, im Umland bis 16:00 Uhr. Spätere Abholungen sind nach Absprache und gegen Aufpreis möglich.

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